Rechtliche Hinweise zur Heilertätigkeit
Ich bin rechtlich verpflichtet, meine Patienten darauf hinzuweisen, dass geistiges Heilen nicht die Diagnose und Behandlung von Ärzten und Heilpraktikern ersetzt.
Mit einstimmigem Beschluss vom 2. März 2004 (1 BVR 784/03) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine Heilertätigkeit, die sich „auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen“ beschränkt bzw. „unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen“ erfolgt, nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist.
Rechtliche Hinweise zum Heilmittelwerbegesetz
Zudem weise ich darauf hin, dass Fernbehandlungen per Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2006, in Kraft ab 6.8.2004, nicht beworben werden dürfen.
Hierin heißt es im § 9: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruhen(Fernbehandlung). Wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Fernbehandlung wirbt, handelt nach § 12 desselben Gesetzes ordnungswidrig.